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   BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20   

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BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20 (https://dejure.org/2020,45445)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2020 - I ZB 11/20 (https://dejure.org/2020,45445)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2020 - I ZB 11/20 (https://dejure.org/2020,45445)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs i.R.e. Anspruchs eines Insolvenzverwalters aus gesellschaftsrechtlicher Differenzhaftung; Stellen eines Aufhebungsantrags innerhalb der Einlegungsfrist von drei Monaten ab ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Differenzhaftungsanspruch, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Vorrats-GmbH, Vorrats-KG, Vorratsgesellschaft GmbH, Vorratsgesellschaft KG, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, Vorratsgründungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs i.R.e. Anspruchs eines Insolvenzverwalters aus gesellschaftsrechtlicher Differenzhaftung; Stellen eines Aufhebungsantrags innerhalb der Einlegungsfrist von drei Monaten ab ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 25.09.2020 - 2 BvR 854/20

    Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26).

    Diese Beurteilung fußt offensichtlich auch darauf, dass das Oberlandesgericht es - rechtlich zutreffend - als ausreichend für die Feststellung eines Aufhebungsgrundes angesehen hat, wenn sich die Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann, das heißt eine für ihn günstigere Entscheidung des Schiedsgerichts bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 40; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 23/14, SchiedsVZ 2016, 41 Rn. 10 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; BVerfGE 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20, juris Rn. 26).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20
    Außerhalb dieser Fälle der Divergenz kann dieser Zulässigkeitsgrund gegeben sein, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts besteht, wobei sich dies aus konkreten Anhaltspunkten ergeben muss wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen lässt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte aufgrund konkreter Anhaltspunkte (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 323/13, juris, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

    Darüber hinaus liegt dieser Zulässigkeitsgrund auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (BGHZ 154, 288, 294 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 3, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

  • BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24 und Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    aa) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 19 mwN).

    Diese Maßstäbe gelten für ein staatliches Gericht ebenso wie für ein Schiedsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

    Eine solche Ausnahme liegt jedoch im Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Oberlandesgericht nicht vor, weil ein Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Verstößen gegen den ordre public aufzuheben und das Gehörsrecht Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/17, SchiedsVZ 2020, 46 Rn. 17, 31 und 33; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

    Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dem Oberlandesgericht im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren seinerseits eine Gehörsrechtsverletzung oder ein sonstiger für ihre Zulässigkeit relevanter Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 38 mwN).

    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24).

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, 40, 47 [juris Rn. 32] mwN; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24), sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 892 Rn. 24).

    Eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung durch das Schiedsgericht führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO wegen Verstoßes gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23

    Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen!

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, IHR 2023, 91 [juris Rn. 21] mwN; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 [juris Rn. 19]).
  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

    a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 19).
  • OLG Köln, 26.08.2022 - 19 Sch 17/22
    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken und muss zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH, Beschluss vom 29.09.1983 - III ZR 213/82, beck-online m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris).

    Vielmehr waren die konkreten seitens der Antragstellerin ermittelten Werte für die vorgenommene rechtlichen Würdigung aufgrund der dargestellten Gründen schlicht unerheblich und daher - auch unter Berücksichtigung der geringeren Begründungsanforderungen für Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris; vgl. hierzu auch oben) - nicht im Einzelnen zu erörtern.

  • BayObLG, 13.12.2023 - 101 Sch 112/22

    Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs über den Heimfall eines

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei einem staatlichen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, IHR 2023, 96 Rn. 23 m. w. N.).

    Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts ist wegen des Verbots einer révision au fonds im Aufhebungsverfahren einer Überprüfung durch den Senat entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, IHR 2023, 91 [juris Rn. 28]).

  • OLG Köln, 08.05.2023 - 19 Sch 34/22
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13 , juris Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 12.10.N02, VIII ZR 91/20 , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20 , juris Rn. 21 ; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom N03.05.2019, I ZB 30/19 , SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8 ; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16 , NJW 2018, 2133 Rn. 8 ).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Ein Schweigen zu den insoweit vorgebrachten Argumenten lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2018, 1 BvR 682/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1304/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).
  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unubstanziiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).
  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

    Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH WM 2022, 576 Rn. 51; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2022 - 26 Sch 4/22

    Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts

    Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20 -, BeckRS 2020, 39395; Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2020 - 26 Sch 6/20

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs wegen Verstoß gegen den Grundsatz des

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